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Satzung des Vereins
(vom 18. 06. 1994 mit allen in den Folgejahren durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen BOOT e.V.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 15. 12. 1998)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 15. 12. 1998)
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Jugend- und Altenhilfe.

  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind: Aufbau, Übernahme und Unterhaltung von Einrichtungen der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Jugend- und Altenhilfe.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 16. 03. 2009)
§3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 25.11.2002)

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder erhält/erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über deren Gewährung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 25. 11. 2002)

  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, wer den Zweck des Vereins zu fördern gewillt ist.

  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen müssen gleichfalls ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu informieren.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Unterlassung der Beitragszahlung, wenn der Rückstand mehr als 6 Monatsbeiträge beträgt und eine Mahnung innerhalb von 6 Wochen fruchtlos bleibt. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 08. 10. 1997)
§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

  2. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht zwingend durch Gesetz oder durch die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Wahl und Entlastung des Vorstandes

    • Wahl zweier Revisoren, die dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium nicht angehören dürfen; die Revisoren dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein

    • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

  3. Der Mitgliederversammlung sind der schriftliche Jahresbericht und die schriftliche Jahresrechnung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 21. 06. 1996)

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 06. 11. 2000)
§7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen, von denen einer Vorsitzender sein muss. Weitere Vorstandsmitglieder sind dann stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang schriftlich auf einer Liste mit der Maßgabe gewählt, dass diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 26. 02. 2010)

  2. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechenschaftslegung verpflichtet.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 15. 12. 1998)

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 26. 02. 2010)

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnimmt. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausscheiden bzw. durch die Mitgliederversammlung von seiner Funktion entbunden werden. In beiden Fällen ist eine Begründung erforderlich. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.

  5. Der Vorstand tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung zusammen. Die Einladung zur Vorstandssitzung muss 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

  6. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Sie sind vom Schriftführer bzw. einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Die Einsichtnahme sollte in der Geschäftsstelle erfolgen.

    • 1. Zur Führung der Vereinsgeschäfte insbesondere des Zweckbetriebes werden zwei Geschäftsführer bestellt, nämlich Frau Andrea Schuldt und Herr Wolfgang Freier, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.

    • 2. Sie sind Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB.

    • 3. Auf die Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§664 bis 670 BGB entsprechend Anwendung.

    • 4. Zu den Aufgaben der Geschäftsführer gehören insbesondere auch:

      a. die wirtschaftliche, finanzielle, personelle und organisatorische Führung des Zweckbetriebs Kindertagesstätten.

      b. die Anmietung bzw. Kauf/Verkauf von Gebäuden und Grundstücken, die der unmittelbaren Umsetzung der satzungsgemäßen Belange des BOOT e.V. dienen; einschließlich der Planung und Realisierung von Baumaßnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind.

    • 5. Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstandes:

      a. Erwerb von Grundeigentum einschließlich grundstücksgleicher Rechte durch den Verein;

      b. Veräußerung und Belastung von Grundeigentum des Vereins;

      c. Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder Bürgschaften;

      d. Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als 150.000 EUR (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro)

      e. Bestellung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigten
      (Satzungsänderung gemäß MGV vom 26. 02. 2010)

  7. Die Geschäftsführer sind von den Regelungen des §181 BGB befreit.
§8 Beirat

Ersatzlos gestrichen
(Satzungsänderung gemäß MGV vom 15. 12. 1998)

§9 Beiträge
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Zahlung kann in bar oder auf ein Konto des Vereins erfolgen.
§10 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

  3. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    (Satzungsänderung gemäß MGV vom 25.11.2002)


 
 
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